Man unterscheidet nach dem deutschen Weinrecht vier Geschmacksrichtungen, die den Süßegrad des Weines ausdrücken:
Trocken
Trocken ist die Bezeichnung für Weine, die fast ganz oder völlig durchgegoren sind, das heisst für Weine mit einem Restzuckergehalt (natürliche Restsüße, die nach der Gärung übriggeblieben ist) bis höchstens 4 Gramm im Liter. Der Gesetzgeber erlaubt einen Restzuckergehalt bis 9 Gramm, wenn der in g/l Weinsäure ausgedrückte Gesamtsäuregehalt höchstens 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt (Formel: Säure + 2 bis zur Höchstgrenze 9). Ein trockener Wein ist nicht gleichbedeutend mit sauer. Er enthält eben nur wenig unvergorenen Zucker. Allerdings schmeckt man bei trockenen Weinen eine höhere Säure eher.
Halbtrocken
Halbtrocken sind Weine, die bis 12 Gramm Restzucker je Liter aufweisen, bzw.bis 18g/l, wenn dabei der Restzuckergehalt den Säuregehalt nicht mehr als 10g übersteigt. (Formel: Säure + 10 bis zur Höchstgrenze 18).
Lieblich
Lieblich sind Weine, die einen Restzuckergehalt aufweisen, der die für halbtrocken festgelegten Werte übersteigt, aber höchstens 45 g/l erreicht.
Süss
Süss - diese Angabe ist ab 45 g/l Restzucker zulässig.